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Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Kletzin

Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Kletzin gibt sich entsprechend § 9 Abs. 2 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 2002 nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung vom 18. Februar 2011 folgende Satzung:

§1 Name, Aufgaben und Gliederung der Feuerwehr

(1) Die Freiwillige Feuerwehr Kletzin, in dieser Satzung " Feuerwehr" genannt, ist eine Ortsfeuerwehr

(2) sie gliedert sich in:

-Löschgruppe

-Reserveabteilung

-Ehrenabteilung

-Jugendabteilung

(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Feuerwehr die aktiven Mitglieder nach den geltenden Vorschriften aus- und fortzubilden.

§2 Mitglieder

Der Feuerwehr gehören an:

1. die aktiven Mitglieder,

2. die Mitglieder der Ehrenabteilung

3. die Mitglieder der Jugendabteilung,

4. die Mitglieder der Reserveabteilung,

5. die fördernden Mitglieder.

§3 Aktive Mitglieder

(1) In den aktiven Dienstkann eintreten, wer seinen Wohnsitz in der Gemeinde hat, oder regelmäßig für den Einsatz- und Ausbildungsdienst zur Verfügung steht, unbescholten ist sowie die körperliche und geistige Tauglichkeit für den Feuerwehrdienst besitzt. In Zweifelsfällen ist die Tauglichkeit durch einen Amtsarzt festzustellen.

(1.1) Um die ständige Einsatzbereitschaft zu optimieren und noch zu verbessern, können mit Einverständnis des Vorstandes (einfache Mehrheit) auch Einwohner der umliegenden Gemeinden, als aktive Mitglieder aufgenommen werden.

(2) Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Ortswehrführer zu richten. Bewerber/innen unter 18 Jahren müssen eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten beifügen. Der Vorstand entscheidet über eine vorläufige Aufnahme als aktives Mitglied. Die Bewerber/innen müssen vor der Aufnahme erklären, das sie die, mit der Mitgliedschaft verbundenen Aufgaben und Verpflichtungen freiwillig übernehmen und gewillt sind, alle Aufgaben nach besten Kräften zu erfüllen.

(3) Nach einjähriger Probezeitals Feuerwehrmannanwärter/frauanwärterin und einer erfolgreich abgeschlossenen Feuerwehrgrundausbildung beschließt die Mitgliederversammlung in der darauffolgenden Sitzung über die endgültige Aufnahme. Der Feuerwehrmann/die Feuerwehrfrau wird durch Handschlag und Unterschriftsleistung auf die Satzung verpflichtet.

(4) Bewerber, die bereits einer anderen Feuerwehr aktiv angehört haben, können ohne Probezeit in den aktiven Dienst aufgenommen werden.

(5) Nach Vollendung des 55. Lebensjahres ist ein Übertritt in die Reserveabteilung möglich. Das aktive Verhältnis zur Wehr bleibt dabei unberührt. Die Unterschreitung der Altersgrenze ist aus gesundheitlichen Gründen möglich. Die Entscheidung trifft der Vorstand.

§4 Pflichten der aktiven Mitglieder

Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet:

1. bei Alarm sofort zu erscheinen,

2. alle ihnen im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen gestellten Aufgaben zu erfüllen,

3. pünktlich an allen Ãœbungenund sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Ist die Teilnahme nicht möglich, hat sich der Betreffende vorher unter Angabe der Gründe beim Ortswehrführer oder seinem Stellvertreter abzumelden oder abmelden zu lassen.

§5 Ehrenabteilung

(1) Aktive Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, werden mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, Mitglied der Ehrenabteilung.

(2) Aktive Mitglieder die vor Vollendung des 65. Lebensjahres dienstunfähig werden, können zur Ehrenabteilung überstellt werden.

(3) Mitglied der Ehrenabteilung kann auch werden, wer sich als Nichtangehöriger der freiwilligen Feuerwehr um das Brandschutzwesen verdient gemacht hat. Über die Aufnahme dieser Bürger entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.

§6 Jugendabteilung

Für die Aufnahme in die Jugendabteilung sowie für die Rechte und Pflichten der Mitglieder gilt die Ordnung für die Jugendfeuerwehr.

 

§7 Fördernde Mitgieder

Freunde der Feuerwehr, die deren Arbeit durch laufende Zuwendungen von Geldbeträgen und/oder uneigennützige Arbeiten unterstützen, können durch den Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Sie haben keinen Anspruch auf Dienst- und Schutzbekleidung.

§8 Verlust der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch eine schriftliche Austrittserklärung, Auflösung der Feuerwehr, Ausschluß oder Tod des Mitgliedes.

(2) Wer für den Einsatz- und Ausbildungsdienst regelmäßig nicht mehr zur Verfügung steht, wird aus dem aktiven Dienst ausgeschlossen. Dieses gilt nicht für Mitglieder der Reserveabteilung. Die Entscheidung trifft der Vorstand.

(2.1) Ein Umzug bedeutet nicht das Ende einer Mitgiedschaft, wenn das Mitglied trotzdem mehrmals im Jahr (nach seinen Möglichkeiten) aktiv am Feuerwehrdienst teilnimmt. Die Entscheidung darüber obliegt dem Vorstand.

(3) Der Austritt kann zum Beginn eines jeden Vierteljahres erklärt werden und wird zum Ende des Monats wirksam. Die Erklärung ist mindestens vier Wochen vorher schriftlich beim Ortswehrführer oder dessen Stellvertreter einzureichen.

(4) Über den Ausschlß aktiver Mitglieder, die

1. ihre Pflichten gröblich verletzt oder sich als unwürdig erwiesen haben, oder

2. ihre Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben können,

entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit.

(5) Der Ausschluß eines Mitgliedes ist diesem unter Angabe der Gründe schriftlich bekanntzugeben.

(6) Gegen Ausschluß ist innerhalb von zwei Wochen vom Tage der Bekanntgabedie Beschwerde an den Kreisfeuerwehrverband zulässig. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.

(7) Mit dem Ausscheiden verliert das Mitglied seine vermögensrechtlichen Ansprüche aus der Mitgliedschaft. Verpflichtungen gegenüber der Feuerwehr, soweit sie aus der Mitgliedschaft erwachsen sind, bleiben bestehen.

§9 Organe der Feuerwehr

Organe der Feuerwehr sind :

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand